@ Horsa
Das Stück wurde von einem seriösen Händler in einer Online-Auktion angeboten
Sicher kann Dir dann der Händler seine Ausfuhrgenehmigung zeigen. Die braucht man bei den meisten EU-Staaten auch “innerhalb” der EU für Kulturgüter.
Wie auf dem Stück vermerkt, ist es älter als 100 Jahre und stammt aus dem 14. bis 15. Jhdt. :
_"_No 103 Fragmento Estuci XIV - XV [Jh.]. Burgos - Sta Maria"
Damit wäre ja auch Deine Frage nach der Verifizierung des Alters beantwortet.
Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zur Ausfuhr von Kulturgut im EU-Binnenmarkt
Die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und daher schwer zu vergleichen.
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/72488/461436/7f89f60831399cb527592d6696881e88/2016-01-22-kulturgutschutz-eu-vergleich-data.pdf?download=1
Spanien Law 16/1985 of 25 June 1985 on the Spanish Historical Heritage (Official State Bulletin of 29 June 1985).
Kulturgut = „property forming part of the Spanish historical heritage”
► “Spanish historical heritage” = jedes bewegliche und unbewegliche Objekt von künstlerischem, historischem, paläontologischem, archäologischem, ethnographischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse.
• Genehmigung („export permit“/“authorisation“) erforderlich für die dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr in den Binnenmarkt von
- Kulturgut, das über 100 Jahre alt ist,
- Kulturgut, das im “General Inventory on the movable property of the Spanish Historical Heritage“ verzeichnet ist, unabhängig vom Alter.
= Objekte von besonderer Relevanz, die jedoch nicht als Güter von kulturellem Interesse klassifiziert sind (zweithöchste Schutzstufe).
• Als Gut von kulturellem Interesse klassifiziertes Kulturgut (höchste Schutzstufe) kann mit Genehmigung allenfalls vorübergehend ausgeführt werden. ENDE
Lies Dir auch mal durch was für die Einfuhr und den Ankauf gilt:
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/AllesZumKulturgutschutz/Kulturgutschutzgesetz/ZentralePunkte/Einfuhr/Einfuhr.html
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr (§ 30 KGSG)
Wer Kulturgut einführt, hat nach § 30 Satz 1 KGSG,
„sofern dieses Kulturgut von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen.“
Ein solcher Nachweis können Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates sein, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt wurde. Denkbar ist z.B. auch eine behördliche Bestätigung, dass das Kulturgut keiner Ausfuhrgenehmigung bedarf. Ist eine entsprechende Dokumentation nicht möglich, besteht auch die Möglichkeit des Nachweises, dass das betreffende Kulturgut jedenfalls vor den für das Verbot nach § 28 KGSG relevanten Stichtagen (s.o.) den jeweiligen Herkunftsstaat verlassen hat. ENDE
Du kannst ja mal nachfragen ob man das Stück im Archiv der Kathedrale vermißt !
Hier findest Du die Adresse, E-Mail und Telefonnummer:
Kathedrale Santa Maria, Burgos, Spanien
Gruß
Kurti