Stuck-Fragment Greif?

Hallo Zusammen,

dieses Stück bekam ich von einem Händler aus Barcelona. Es ist eine Stuck-Arbeit, sog. Yeseria. Zu sehen ist ein geflügeltes Wesen mit katzen- oder löwenartigem Körper und Kopf. Ein Horn fehlt, das andere wird von einer Hand von außerhalb des erhaltenen Teilstückes gehalten. Eingebettet ist das Wesen in Ranken und Blüten. Im Mund des Wesens und unter den Vorderbeinen sind Reste blauer Fassung zu erkennen. Verso klebt ein mit Kugelschreiber beschriebener Zettel “No 103 Fragmento Estuci XIV - XV [Jh.]. Burgos - Sta Maria”. Die Maße sind ca. 23 x 26cm.
In Burgos, Spanien, gibt es die Kathedrale Santa Maria. Mir ist klar, dass es sich wohl kaum verifizieren lassen wird, ob das Teil aus besagter Kathedrale stammt, aber könnt Ihr mir bei der Verifizierung des Alters helfen? Was genau könnte hier dargestellt sein?

Ich freue mich auf Eure Einschätzung.

Beste Grüße
Andreas

Das Teil kam auf dem Ständer. Wurde mittlerweile entfernt.

eine “legale” Ausfuhr von Kulturgütern innerhalb Europas!?

Hast Du das Teil gekauft?

Wahrscheinlich fehlt dieses Element jetzt und offensichtlich war es bereits für eine Anpassung vorgesehen?

Das Stück wurde von einem seriösen Händler in einer Online-Auktion angeboten. Wenn ich mir die Verunreinigungen, auch auf der Rückseite, die Auskalkungen/Patina auf der Bruchkante und den offensichtlich doch recht alten Zettel anschaue, wird es mit Sicherheit schon sehr lange aus seinem ursprünglichen Kontext entfernt worden sein und hier wohl kaum jetzt fehlen. Davon abgesehen: Bauplastiken aus nahezu allen Zeitstellungen und Kulturräumen werden von vielen namhaften Auktionshäusern und Kunsthändlern angeboten. Es wäre mir neu, wenn dies illegal sein sollte (Objekte aus Raubgrabungen bzw aus bestimmten Kulturräumen, die dies nahelegen, nehme ich hier natürlich raus). Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

@ Horsa

Das Stück wurde von einem seriösen Händler in einer Online-Auktion angeboten

Sicher kann Dir dann der Händler seine Ausfuhrgenehmigung zeigen. Die braucht man bei den meisten EU-Staaten auch “innerhalb” der EU für Kulturgüter.

Wie auf dem Stück vermerkt, ist es älter als 100 Jahre und stammt aus dem 14. bis 15. Jhdt. :

_"_No 103 Fragmento Estuci XIV - XV [Jh.]. Burgos - Sta Maria"

Damit wäre ja auch Deine Frage nach der Verifizierung des Alters beantwortet.


Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zur Ausfuhr von Kulturgut im EU-Binnenmarkt

Die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und daher schwer zu vergleichen.

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/72488/461436/7f89f60831399cb527592d6696881e88/2016-01-22-kulturgutschutz-eu-vergleich-data.pdf?download=1

Spanien Law 16/1985 of 25 June 1985 on the Spanish Historical Heritage (Official State Bulletin of 29 June 1985).

Kulturgut = „property forming part of the Spanish historical heritage”

► “Spanish historical heritage” = jedes bewegliche und unbewegliche Objekt von künstlerischem, historischem, paläontologischem, archäologischem, ethnographischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse.

• Genehmigung („export permit“/“authorisation“) erforderlich für die dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr in den Binnenmarkt von

- Kulturgut, das über 100 Jahre alt ist,

- Kulturgut, das im “General Inventory on the movable property of the Spanish Historical Heritage“ verzeichnet ist, unabhängig vom Alter.

= Objekte von besonderer Relevanz, die jedoch nicht als Güter von kulturellem Interesse klassifiziert sind (zweithöchste Schutzstufe).

• Als Gut von kulturellem Interesse klassifiziertes Kulturgut (höchste Schutzstufe) kann mit Genehmigung allenfalls vorübergehend ausgeführt werden. ENDE

Lies Dir auch mal durch was für die Einfuhr und den Ankauf gilt:

http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/AllesZumKulturgutschutz/Kulturgutschutzgesetz/ZentralePunkte/Einfuhr/Einfuhr.html

Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr (§ 30 KGSG)

Wer Kulturgut einführt, hat nach § 30 Satz 1 KGSG,

„sofern dieses Kulturgut von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen.“

Ein solcher Nachweis können Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates sein, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt wurde. Denkbar ist z.B. auch eine behördliche Bestätigung, dass das Kulturgut keiner Ausfuhrgenehmigung bedarf. Ist eine entsprechende Dokumentation nicht möglich, besteht auch die Möglichkeit des Nachweises, dass das betreffende Kulturgut jedenfalls vor den für das Verbot nach § 28 KGSG relevanten Stichtagen (s.o.) den jeweiligen Herkunftsstaat verlassen hat. ENDE

Du kannst ja mal nachfragen ob man das Stück im Archiv der Kathedrale vermißt ! :angel:

Hier findest Du die Adresse, E-Mail und Telefonnummer:

Kathedrale Santa Maria, Burgos, Spanien

Gruß

Kurti

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Hi Kurti,

Danke für die Aufklärung. Das hätte ich nicht gedacht. Werde mich mit dem VK in Verbindung setzen. Mal sehen, ob er da was vorweisen kann. Wenn nicht geht das Stück zurück. Mal schauen was die Kathedrale sagt. Da bin ich besonders gespannt. Halte Euch auf dem Laufenden.

Bestens
Andreas

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Laut VK ist die Ausfuhr kein Problem, da das Stück aus einer alten Sammlung stammt. Wenn ich mir die von Kurti verlinkten Texte aber so durchlese, bin ich da doch recht skeptisch. Von daher geht das Stück jetzt vorsichtshalber zurück nach Spanien.

Danke nochmal für die Aufklärung. Ist wirklich interessant, was man alles beachten muss. Insbesondere wenn man sich anschaut, was so alles auf den verschiedenen Plattfomen unbedarft angeboten wird.

Beste Grüße

Andreas

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Horsa

Was der Händler da sagt ist Quatsch. Das würde nur zutreffen, wenn das Stück “vor” dem Stichtag des spanischen Gesetzes ausgeführt wurde ( sich also z.Bsp. in seiner Filiale in Deutschland befindet ) und das kann er ja dann belegen.
Ansonsten gilt, wer Antiken nach Deutschland einführt, braucht für jedes Stück eine gültige Ausfuhrerlaubnis des jeweiligen Herkunftslandes, die bei Einfuhr nach Deutschland vorzulegen ist, sofern der Herkunftsstaat eine solche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr vorsieht. Letzteres ist Fakt und deshalb ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Bei der Ausfuhrbeantragung wird auch automatisch der legale Besitz bzw.Erwerb überprüft.
Wenn der Händler Dir weder einen legalen Erwerb noch eine Ausfuhrgenehmigung vorweisen kann, dann schicke ihm das Stück zurück. Sollte  er Ärger machen, dann hilft die Androhung einer Anzeige in aller Regel.

Gruß
Kurti

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Danke für den Hinweis. Rückgabe ist kein Problem dank des Fernabsatzes, er ist ja Händler.

Beste Grüße

Andreas