Mich würde auch interessieren was es darstellt? Ich selbst habe keine Ahnung. Etwas woran die Archäologen Interesse haben ist es aber ganz sicher nicht. Auch ist es kein Space Shuttle, könnte es nicht dassein?
Mich würde auch interessieren was es darstellt? Ich selbst habe keine Ahnung. Etwas woran die Archäologen Interesse haben ist es aber ganz sicher nicht. Auch ist es kein Space Shuttle, könnte es nicht dassein?
Hi ja das hat was voralem die spitze ich kann leider nicht viel drauf erkennen
Danke und lieber sondeln aufn aker als irgend ein mist aus langeweile bauen .solang da bauer mirs erlaubt ist mir jegliche bauftragung oder genemigung egal sollen wen se schätze wolle selber suche :+1::detective:
Danke und lieber sondeln aufn aker als irgend ein mist aus langeweile bauen .solang da bauer mirs erlaubt ist mir jegliche bauftragung oder genemigung egal sollen wen se schätze wolle selber suche
Danke das Du keinen Oma’s im Park die Handtaschen klaust.
Illegal Sondeln ist “Mist” und eine kriminelle Handlung!
@Kurti jepp, leider … und die Beratungsresistenz geht in vielen Fällen mit der Schreib- Leseschwäche konform
… >:(
Kolege draust dich nur weil hinterm pc anonym bist würdest dich aucj trauen wen du vor mir stehst las deine dumen komentare es isz leicht rauszugriegen für mich werd du wirglixh bist
Also las deine komentare bei dir wen nix beseres kommt du vogel
Seltsam, mein wirklich “dummer” Kommentar mit dem Hinweis auf das verheimlichte polnische Spaceshuttle " Enterprise" hat Dich nicht zu Drohungen verleitet…
Seltsam, mein wirklich “dummer” Kommentar mit dem Hinweis auf das verheimlichte polnische Spaceshuttle " Enterprise" hat Dich nicht zu Drohungen verleitet…
Um drooen zu tun mus erst bekreiffen was ist geschribt da gewest ! ? =:-O
Ich verstehe nicht warum hier beide Seiten so am haten sind. Offensichtlich ist Deutsch nicht talys Muttersprache und somit kennt er sich wahrscheinlich in unserer recht komplizierten Gesetzteswelt nicht gut aus. Für dich taly ist das aber kein Grund Beleidigend gegen andere Forenmitglieder zu werden…
Du musst zur Rechtslage Sondeln wissen:
Grundsätzlich brauchst du eine Amtliche Genehmigung wenn du graben möchtest, diese ist in den verschiedenen Bundesländeren unterschiedlich schwer zu erhalten.
In BW stehen Dein Chancen ziemlich gering (ich gehe mal beider Französischen Grenze von Baden-Württemberg aus.
Wenn du einen Schatz finden (auch sonstige Archäologische Funde) solltest greift das Schatzregal d.H. diese Funde gehören dem Staat und du bekommst keinen Anteil oder Finderlohn (im Konservativen Bayern ist das anders, deshalb werden dort auch mehr Funde gemeldet)
Das heißt du darfst überall auf öffentlichem Gelände mit deinem Detektor rumrennen nur du darfst nicht Graben. Oberflächenfunde sind absolut ok.
Da du in BW wohl nie die Genehmigung erhalten wirst kann ich deinen Standpunkt einigermaßen nachvollziehen. Aber wenn du Sondeln gehst rate ich dir suche nur dort wo Neuzeitlicher Abfall liegt damit du nichts wirklich Archäologisches ausgräbst und dir dann ein Gewissen machen musst weil du es nicht abgeben darfst und es so der Wissenschaft verborgen bleibt. Auch solltest du nicht am Rhein suchen da du dort schnell auf Weltkriegsmüll stößt und den Ärger mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst hast.
Am besten machst Sondelurlaub in den USA, dort ist alles etwas freiehitlicher geregelt und die USA haben auch eine lange und hoch interessante Geschichte
Da du in BW wohl nie die Genehmigung erhalten wirst kann ich deinen Standpunkt einigermaßen nachvollziehen. Aber wenn du Sondeln gehst rate ich dir suche nur dort wo Neuzeitlicher Abfall liegt damit du nichts wirklich Archäologisches ausgräbst und dir dann ein Gewissen machen musst weil du es nicht abgeben darfst und es so der Wissenschaft verborgen bleibt. …
Wo bitte liegt denn kein “Neuzeitlicher Abfall”?
Informiere Dich bitte bevor Du schlaue Tipps unter die Leute bringst. Speziell zum Thema Baden-Württemberg:
Rechtslage in Baden-Württemberg (Quelle: Landesamt für Denkmalpflege BW)
Der „Raubgräber“, der einen Bodenfund an sich nimmt, kann sich wegen Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StG:sunglasses: zum Nachteil eines Eigentümers der Fundsache strafbar machen. Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung durch die höhere Denkmalschutzbehörde, das heißt für jeden Regierungsbezirk durch das jeweilige Regierungspräsidium. Dies gilt auch auf eigenem Grund und Boden oder bei Einverständnis des Grundstückseigentümers.
Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet
Wer keine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium hat oder gegen Auflagen in einer solchen Genehmigung verstößt, begeht gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 DSchG eine Ordnungswidrigkeit, was mit einer Geldbuße in empfindlicher Höhe geahndet werden kann. Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Abs. 1 DSchG verfolgen die örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden (das sind zugleich die unteren Baurechtsbehörden bei den Landratsämtern und bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise, Großen Kreisstädte, größeren Gemeinden sowie bei den Bauämtern der Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit). Eine Geldbuße kann aber auch schon dann verhängt werden, wenn Nachforschungen mit dem Ziel erfolgen, Kulturdenkmale zu entdecken, ohne dass die dafür erforderliche Genehmigung nach § 21 DSchG vorliegt.
Ausweispflicht von Sondengängern
Sondengänger in Ortslagen, auf freiem Feld und insbesondere im Wald rechtfertigen den Verdacht, dass diese ungenehmigte Nachforschungen anstellen. Nur ausnahmsweise können Sondengänger auch einmal im amtlichen Auftrag unterwegs sein, zum Beispiel Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder mit Prospektionen beauftragte geschulte Sondengänger. Solche Personen können sich jedoch in aller Regel ausweisen beziehungsweise sind verpflichtet, das entsprechende Beauftragungsschreiben immer mitzuführen. In Verdachtsfällen sollten grundsätzlich die Polizei- oder Forstbehörden verständigt werden. Die gezielte Suche nach archäologischen Funden ohne die nach § 21 DSchG erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach § 27 Abs. 2 DSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250.000 Euro geahndet werden.